Kündigung per Whatsapp-Foto unwirksam

9. Juli 2024

LAG München, Urteil vom 28. Oktober 2021, Az: 3 Sa 362/21

Ein Arbeitgeber verschickte die Kündigung an seinen Arbeitnehmer per Whatsapp. Dazu fotografierte er das Kündigungsschreiben. Das LAG München entschied, dass die Kündigung wegen fehlender Schriftform unwirksam war. Die gesetzliche Vorgabe zur Schriftformerfordernis des § 126 Abs. 1 BGB wurde nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Kündigung war daher unwirksam.  Insbesondere das Fehlen der Originalunterschrift wurde bemängelt. Arbeitgeber sind daher auch zukünftig gut beraten, die Kündigung per Brief zuzustellen. Zur besseren Beweisbarkeit sollte dies grundsätzlich per Einschreiben erfolgen.

von Matthias Büscher 9. April 2022
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